Herausforderungen für das Betula _ Annäherung und Auseinandersetzung in 10 Schritten _ 1 Das Recht, Mensch zu sein (zu den Menschenrechten)

Gesellschaftliche Veränderungsprozesse und fachspezifische Ansprüche fordern die soziale Organisation Betula heraus, sich nach innen und aussen zu positionieren. Zu den zentralen Veränderungsprozessen zählen wir die Umsetzung des NFA im behinderten Bereich, die aktuellen IV-Revisionen, die Umsetzung des Kinder- und Erwachsenenrechts, in den dazu geschaffenen Behörden (KESB) wie auch die immer stärker werdende Entsolidarisierung durch den Föderalismus und die Ressourcenzuteilung. Die Schweiz hat die UNO-Behindertenkonvention noch nicht unterschrieben und löst, mit der jetzt aktuellen Diskussion, eine wiederholte Auseinandersetzung mit Themen wie Selbstbestimmung, Teilhabe, Inklusion und gesellschaftliche Verantwortung aus.

Im Zusammenhang mit unserem neuen SOAB Projekt wollen wir uns thematisch folgenden Punkten annähern und uns in kurzen Repliken fachlich damit auseinandersetzen.

  1. Das Recht, Mensch zu sein (zu den Menschenrechten)
  2. Nur eine Konvention mehr? (zur UNO-Behindertenkonvention)
  3. Mitgedacht (zur Inklusion)
  4. Mittendrin & dabei (zum Sozialraum)
  5. Veränderte Ausgangslage (zur Umsetzung NFA im Behindertenbereich)
  6. Leistungen und deren Bemessung (zum IBB Rating)
  7. Es kostet was (zur Ökonomisierung der Sozialpädagogik im Behindertenbereich)
  8. Besser werden (zur Professionalisierung der Sozialpädagogik im Behindertenbereich)
  9. Spannungs- und Wirkungsfelder (zu den Veränderungsprozessen)
  10. Aufstehen (was wir machen)

Heute zur Annäherung an die Menschenrechtsdimension

  1. Das Recht, Mensch zu sein

Als Basis für den Diskurs setze ich die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 1948. Diese Erklärung beinhaltet einen normativen Anspruch im Sinne eines allgemeinen bzw. universellen Geltungsanspruchs. Dieser Anspruch soll weltweit Gültigkeit haben und als internationaler normativer Massstab gelten. Entlang dieses Anspruchs orientiert sich auch der Ausgangspunkt der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Dieser ist in der Präambel („die Anerkennung der angeborenen Würde und der

gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen, [die] die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt

bildet“) und im Artikel 1 („Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste

der Brüderlichkeit begegnen.“) entsprechend hinterlegt und setzt damit die unbedingte moralische Gleichheit aller Menschen voraus. Gestützt auf diese Erklärung lassen sich zwei Rechtsdimensionen ableiten. Zum einen negative Rechte (politische Rechte), welche die Rechte auf die Unterlassung bestimmter Handlungen anderer Personen aufnimmt. Jedem negativen Recht einer Person entspricht die Pflicht einer anderen Person, eine bestimmte Handlung zu unterlassen.

Negativen Rechten entsprechen negative Pflichten anderer Personen.

Negative Rechte sind Rechte auf Nichteinmischung bzw. Abwehrrechte.

Zum anderen die positiven Rechte (sozial/kulturelle Rechte), welche die Rechte auf bestimmte Handlungen anderer Personen definiert. Jedem positiven Recht einer

Person entspricht die Pflicht einer anderen Person, eine bestimmte Handlung auszuführen. Positiven Rechten entsprechen positive Pflichten anderer Personen.

Positive Rechte sind Wohlfahrtsrechte, d.h. Rechte darauf, bestimmte Güter oder Dienste zu erhalten. Folgende Konventionen regeln spezifische Fragen des Menschenrechtsschutzes: Flüchtlingskonvention (1951), Frauenrechtskonvention (1980), Kinderrechtskonvention (1989), Behindertenrechtskonvention (2006).

Die Menschenrechte und deren erweiterte Konventionen sind aus unserer Sicht, einerseits als moralische Rechte und andererseits als legale Grundrechte zu verstehen. Bei der Umsetzung von Menschenrechten in positives Recht orientiert sich der Gesetzgeber auch an moralischen Kriterien. Die Begründbarkeit derselben ist von entscheidender Bedeutung, um dem Umstand der sozialen Gerechtigkeit normativen Gehalt zu verleihen. In Anbetracht der noch nicht unterschriebenen UNO-Behindertenkonvention lässt sich in Teilbereichen noch ein Umsetzungsdefizit der entsprechenden Rechte verorten.

Wir sind zu tiefst überzeugt, dass die Menschenrechte sowohl zur Haltungsentwicklung wie auch zu unserem inneren Rechtsverständnis die notwendigen Leitplanken geben und auch im Alltag fordert, uns darauf zu besinnen. Darum sehen wir, dass „die Soziale Arbeit ihrem Selbstverständnis nach eine

Menschenrechtsprofession ist, da sie vom Grundsatz des unteilbaren Wertes jedes

einzelnen menschlichen Wesens ausgeht und da eines ihrer Hauptziele die Förderung gerechter sozialer Verhältnisse ist, die den Menschen Sicherheit und Entfaltungsmöglichkeiten bieten, während sie ihre Würde schützen.“ (Menschenrechte und Soziale Arbeit. Ein Handbuch für Ausbildungsstätten der Sozialen Arbeit und für den Sozialarbeiterberuf.)

1 Kommentar zu „Herausforderungen für das Betula _ Annäherung und Auseinandersetzung in 10 Schritten _ 1 Das Recht, Mensch zu sein (zu den Menschenrechten)“

  1. In meinen augen gehts weiter recht zum. Mensch sein heisst auch recht haben und pflicht zuhaben. Sich zeit nehem. Fuer das umfeld wo wie man lebt. Auch mal. Raus gehen den Kopf mal durch luften nin Restaurnat gehen. Gutes essen. Geniesen. Ein teil der bewegen masse zu sein. Und als gutes beispie voran gehen um zeigen das nicht alles so hecktisch nehem soll das man aber Diese aufgabe wo i.vMenschen koennten übernehmen. Geht verlohren wenn die Bugget. So gekürtzt ist man nicht mehr vermag. Und darüber hinaus mit sehr knappen bugget kann auch keine cravitit. Zukommen lassen wo kein material gibt. Kann man nicht basstlen.

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